sifazSchweizerisches Institut für Antiziganismusforschung
Güterstr. 219, CH-4053 Basel
info@sifaz.org

Statuten des Vereins
Schweizerisches Institut für Antiziganismusforschung SIFAZ
zum Kontaktformular und Mitgliedschaftsantrag
  1. Name, Sitz und Zweck
    1. Name
    2. Zweck
    3. Aktivitäten
  2. Finanzen
  3. Mitgliedschaft
  4. Austritt
  5. Haftung
  6. Organe
  7. Generalversammlung
  8. Leitung und Protokoll
  9. Befugnisse der Generalversammlung
  10. Beschlussfassung der Generalversammlung
  11. Institutsvorstand
  12. Obliegenheiten des Institutsvorstands
  13. RechnungsrevisorIn
  14. Auflösung des Vereins
  15. Schlussbestimmungen
  1. Name, Sitz und Zweck
    1. Unter dem Namen „Schweizerisches Institut für Antiziganismusforschung", abgekürzt SIFAZ, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Basel.
    2. Das SIFAZ ist politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert.
    3. Zwecke des SIFAZ sind:
      • Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Antiziganismusforschung
      • Kommunikation (Informationsbeschaffung, -verwertung- und –verbreitung) zwischen Forschenden, Beforschten und Gesellschaft.
      • Erforschung und Darstellung von Formen, Erscheinungen, Zusammenhängen, Hintergründen und Bekämpfung des Antiziganismus sowie zu Geschichte und Darstellung von Roma, Sinti, Jenischen und andern von antiziganistischen Mechanismen und Vorkommnissen betroffenen Einzelpersonen und Gruppen insbesondere, aber nicht ausschliesslich, in der Schweiz.
      • Erforschung und Darstellung von Phänomenologie, Kausalitäten, Mechanismen, Entwicklungen und Erscheinungsformen des Antiziganismus.
      • Erforschung und Darstellung der Interaktion zwischen antiziganistischen Phänomenen und der Lebenswirklichkeit der von Antiziganismus Betroffenen.
      • ferner die Befassung mit angrenzenden oder allgemeineren Themen wie zum Beispiel Fragen der Menschen-, Gruppen- und Minderheitenrechte.
      Das SIFAZ setzt sich für die Rechte aller Gruppen der Roma, Sinti, Jenischen und andern von antiziganistischen Mechanismen und Vorkommnissen betroffenen Einzelpersonen und Gruppen ein.
      Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
    4. Die Aktivitäten des SIFAZ liegen in den Bereichen Forschung, Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung und Information. Die Arbeiten des SIFAZ und deren Resultate werden in Internetauftritten sowie durch anderweitige Publikationen in digitaler Form oder auf Papier einer möglichst breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das SIFAZ publiziert einzelne Studien sowie eine Studienreihe zur aktuellen schweizerischen und internationalen Forschung betreffend Antiziganismus. Es sammelt und archiviert Selbstzeugnisse der von antiziganistischen Mechanismen und Vorkommnissen Betroffenen und weitere Materialien (Dokumente, Datenträger, Fotos, Bilder, Bücher etc.) im Rahmen des Institutszweckes.

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  2. Finanzen

  3. Das SIFAZ finanziert sich durch:
    1. Jahresbeiträge der Mitglieder von Fr. 120.- (besser Verdienende), Fr. 60.- (weniger Verdienende wie z.B. Studierende, Rentenbeziehende, Arbeitslose) und Fr. 200.- (juristische Personen und Gönner).
    2. Erlös aus Aktivitäten
    3. Zuwendungen

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  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied von SIFAZ können natürliche und juristische Personen werden, welche den Institutszweck unterstützen.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Nicht-Bezahlung des Mitgliederbeitrags nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung dazu.

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  5. Austritt

  6. Der Austritt aus dem SIFAZ erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.

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  7. Haftung

  8. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Instituts haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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  9. Organe

  10. Die Organe des SIFAZ sind:
    1. Die Generalversammlung (Art. 7 bis 10)
    2. Der Institutsvorstand (Art. 11 bis 12)
    3. Der/die RechnungsrevisorIn (Art. 13)

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  11. Generalversammlung
    1. Einberufung: Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben.
    2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies vorschlagen.
    3. Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
    4. Über nichttraktandierte Anträge ist die Beschlussfassung nur zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden dem zustimmen.

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  12. Leitung und Protokoll

  13. Die Leitung der Generalversammlung obliegt einem Mitglied des Institutvorstandes. Es ist ein Protokoll zu führen.
    Das Protokoll der letzten Generalversammlung liegt bei der jährlichen Generalversammlung zur Einsichtnahme auf.

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  14. Befugnisse der Generalversammlung
    1. Genehmigung der Generalversammlungsprotokolle
    2. Wahl der StimmenzählerInnen
    3. Abnahme des Tätigkeitsberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets
    4. Dechargeerteilung
    5. Wahl des Institutsvorstands und der RechnungsrevisorIn auf eine Amtsdauer von 3 Jahren. Die Mitglieder des Institutsvorstands und der Rechnungsrevision sind wiederwählbar.
    6. Genehmigung von Geschäftsordnungen, Richtlinien und Ähnlichem
    7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    8. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins. Letztere kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

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  15. Beschlussfassung der Generalversammlung

  16. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die VersammlungsleiterIn.
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  17. Institutsvorstand
    1. Zusammensetzung und Organisation:
      Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 von der Generalversammlung gewählten Vereinsmitgliedern.
    2. Mindestens die Hälfte des Vorstands muss einer der von Antiziganismus betroffenen Gruppen angehören.
    3. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
    4. Beschlussfassung: Jedes gewählte Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

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  18. Obliegenheiten des Institutsvorstands
    1. Der Institutsvorstand führt die Angelegenheiten des SIFAZ, vertritt es nach aussen und erledigt alle Geschäfte, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
    2. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein SIFAZ führen mindestens ein Vorstandsmitglied und der/die KassierIn zu zweien, bei dessen Fehlen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für die Kontoführung zeichnet der/die KassierIn einzeln.
    3. Der Institutsvorstand kann Beauftragte mandatieren, Personal anstellen und Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder andere Gremien initiieren und anleiten.
    4. Auf Anfrage gibt der Institutsvorstand Mitgliedern Auskunft über Vereinsangelegenheiten.

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  19. RechnungsrevisorIn

  20. Der/die RechnungsrevisorIn muss nicht Vereinsmitglied sein.
    Der/die RechnungsrevisorIn prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag (bei Abwesenheit schriftlich).
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  21. Auflösung des Vereins
    1. Die Auflösung des SIFAZ kann erfolgen, wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
    2. Im Fall der Auflösung des SIFAZ fällt das Vereinsvermögen einer nicht gewinnorientierten Institution zu, welche eine dem Vereinszweck möglichst nahe kommende Aufgabe erfüllt.

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  22. Schlussbestimmungen

  23. Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 10. Januar 2006 in Bern genehmigt und treten sofort in Kraft.
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