Selbstzeugnisse und Fremdbilder – Selbstbehauptung, Existenzrecht und Menschenrechte von Jenischen, Sinti und Roma gegenüber staatlicher und parastaatlicher Ausgrenzung Verfolgung von „Vaganten“ und „Zigeunern“ in der Schweiz von 1800 bis heute



Vortrag von Thomas Huonker

(Schriftliche Fassung. In einer Kurzversion gehalten am 10. Dezember 2007 anlässlich der Bekanntgabe einiger Ergebnisse des NFP 51 im Musiksaal des Stadthauses von Zürich)


Die Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz teilten lange das Schicksal jener Völker, Gruppen und Individuen, deren Ausgrenzung und Verfolgung ihr Existenzrecht, ihre Menschenwürde und alle daraus abgeleiteten weiteren Menschen- und Gruppenrechte verneinte. Diese juristische Herabsttufung verhinderte jedoch nicht, dass Angehörige auch dieser Gruppen auch in der Schweiz existieren und sich selbst behaupten konnten. Hätten diese Ausgrenzungsversuche ihr Ziel erreicht, gäbe es heute diese Gruppen in der Schweiz nicht. Indem sie ausserhalb und entgegen solcher juristischer Konstrukte, also illegal, erstens ihre Existenz fristeten, zweitens aber auch ihre Daseins-, Menschen- und Gruppenrechte respektive deren Anerkennung durch eben jene Instanzen schliesslich erkämpften, welche sie ihnen hatten absprechen wollen, erreichten sie ihre Integration ins rechtliche und politische System der Schweiz, wie sie sich heute präsentiert. Sie mussten also einen Kampf führen, der mit jenem der Schwarzen und der Native Americans in den USA, der Aborigines in Australien, aber auch mit den Juden in der Schweiz viele Parallelen hat, ebenso mit vielen anderen lange ausgegrenzten Gruppen.

Ich verwende für die Ausgrenzungsform der Verneinung der Existenzberechtigung schon seit längerem den Begriff Nullifizierung. Dieser Begriff, der im französischen Sprachgebiet verbreiteter ist als im deutschen, lässt sich leicht anhand der juristischen Begrifflichkeit erläutern, welche die englischen Eroberer in Australien kodifizierten. Obwohl auch englische Geografen oder Ethnologen keineswegs leugneten, dass die Ureinwohner des fünften Kontinents dort schon seit Jahrtausenden lebten, sondern deren Existenz, Sprache und Kultur ausführlich darlegten, verwendeten englische Juristen den Rechtsbegriff der terra nullius, des Niemandslandes, für den gesamten fünften Erdteil. Dieses die Existenz der Aborigines als Menschen und Rechtsinhaber nullifizierende Rechtskonstrukt hatte bis 1999 Geltung; erst diesem Zeitpunkt wurde das absurde, völlig faktenwidrige Konstrukt vom obersten australischen Gerichtshof nach langem Kampf der Aborigines um die Anerkennung ihrer Existenz und ihrer Rechte als Indigene endlich widerrufen.

Das juristische Konstrukt der Nullifizierung ist zu unterscheiden von genozidalen physischen Ausrottungsversuchen, obwohl oft beides gleichzeitig betrieben wird. Einige Gruppen der australischen Aborigines, so die indigenen Bewohner der von den Weissen Tasmanien genannten Insel, wurden bekanntlich auch physisch vollständig ausgerottet.

Die Nullifizierung ist auch zu unterscheiden vom Begriff der Alterierung. Wer als anders, als fremd, als nicht-dazugehörig dargestellt wird, dessen Existenz wird nicht notwendigerweise in Frage gestellt. Wird die als anders und fremd aufgefasste Gruppe jedoch als Gefahr oder ald Feind aufgefasst, kann sie allerdings, etwa in Kriegen, insbesondere in solchen mit genozidalen Strategien, ebenfalls zum Ziel eines absoluten physischen Vernichtungswillens werden.

Jenische, Sinti und Roma wurden in der Schweiz zum Zweck der Einschränkung ihrer Rechte und ihres Daseins sowohl nullifiziert als auch alteriert, insbesondere unter dem Ancien Régime vor 1798. Aber auch im 19. und im 20. Jahrhundert wurden sie als Fremde dargestellt und somit alteriert, gleichzeitig erliess die Schweiz Gesetze, welche sie juristisch nullifizierten respektive illegalisierten. Es gilt dabei verschiedene Ebenen zu unterscheiden. Die Fahrenden aus diesen Gruppen wurden als „Vaganten“ bezeichnet, ihre Kultur und Lebensform wurde als krimineller Tatbestand der „Vagantität“ kodifiziert. Noch in der, wegen Widerständen von Kantonen und Gemeinden, sehr lange dauernden Phase ihrer Einbürgerung wurde ihre Lebensweise kriminalisiert, nämlich das Betreiben ambulanter Gewerbe im Umherziehen als Familienverband mit schulpflichtigen Kindern. Und selbst jene oft auch durchaus sesshaften Jenischen, welche schon vor dem 19. Jahrhundert formell als Mitbürger galten, etwa die Angehörigen der Familie Stoffel im Valsertal, Kanton Graubünden, wurden nullifiziert. Bei ihnen erfolgte dies allerdings nicht durch juristische Konstrukte. Hier besorgte die Psychiatrie die Nullifizierung Der erste Arzt aus Vals, Josef Jörger, handelte seine jenischen Dorfgenossen in Kreisen führender „Rassenhygieniker“ unter der Bezeichnung „Familie Zero“ ab 1 und verpasste ihnen jene alterierenden psychiatrischen Stigmata, wie etwa eine spezifische Form erblichen Schwachsinns, die dann auch Alfred Siegfried und Robert Ritter gegen diejenigen Nachkommen vordem rechtlich Nullifizierter, also Heimat-, Papier- oder Staatenloser einsetzte, die inzwischen formell dieselben Bürgerrechte innehatten wie ihre Verfolger. Nur vor dem Hintergrund dieser psychiatrischen Konstrukte und deren institutioneller Wirkungsmacht kann verstanden werden, wie eine Gruppe von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern noch von 1926 bis 1973, und in vielen Fällen noch weitere Jahre darüber hinaus, einer systematischen Verfolgung ausgesetzt blieb, welche ihre grundlegendsten Menschenrechte missachtete, ihre Familien zerstörte und auf ihre Vernichtung als Gruppe abzielte.

Gegenüber den Sinti und Roma verwendete die Schweiz, aufbauend auf der jahrhundertelangen brutalen Vertreibungspolitik gegenüber diesen Gruppen unter dem Ancien Régime, im 19. und 20. Jahrhundert eine Fortsetzung der Vertreibungspolitik unter juristischer Alterierung. Diese gipfelte in dem Satz eines schweizerischen Behördevertreters ausgesprochen 1944 im holländischen Westerbork: „Schweizer, das sind keine Zigeuner.“ 2 Dem Sinto Josef Freiwald, der in der Schweiz von einer Schweizerin geboren war und der über einen Eintrag im Bürgerregister einer Walliser Gemeinde verfügte, verweigerten verschiedene Instanzen die Ausstellung eines Schweizer Passes, auch damals in Westerbork, wo ihn dieser vor dem Abtransport nach Auschwitz geschützt hätte.

Drei Sinti-Familien wurden in der Schweiz jahrzehntelang nur als Staatenlose toleriert, und auch dies nur, weil sie sich, trotz zahlreichen brutalen Versuchen dazu, in kein Nachbarland abschieben liessen. Erst 1972 hob die Schweiz das generelle Einreiseverbot gegen „Zigeuner“ auf, und erst in den 1990er Jahren wurden die tolerierten drei Sinti-Familien, die inzwischen seit Generation in der Schweiz lebten, eingebürgert, wobei sie als „Zigeuner“ in einem gruppenspezifischen Polizeiregister eingetragen blieben. Auch über die Jenischen führte die Zürcher Kantonspolizei ein spezifisches Register.3

Das Einreiseverbot gegen Zigeuner wurde nach einer kurzzeitigen Aufhebung im Jahr 1848 seitens der Kantone ab den 1870er Jahren schrittweise wieder eingeführt. Im Bundesblatt vom 5. Mai 1888 steht:

Es „haben schon vor mehreren Jahren verschiedene kantonale Behörden sich bemüht, ein Verfahren zu vereinbaren, welches den Eintritt der Zigeuner auf schweizerisches Gebiet möglichst erschweren sollte und, wenn es einzelnen oder Gruppen von Zigeunern doch gelungen wäre, in das Innere der Schweiz zu kommen, mit gegenseitiger Hülfe sich derselben zu entledigen. Die wiederholt besprochenen und theilweise auch zum Abschluss gekommenen Vereinharungen genügten jedoch nicht. Es wurde daher auf einer Konferenz mehrerer kantonaler Polizeidirektoren, die im Juli 1887 in St. Gallen stattgefunden, die Abrede getroffen, künftig die Zigeuner am Betreten des schweizerischen Gebietes zu verhindern und diesen Grundsatz durch bestimmte und strenge Befehle an die polizeilichen Organe zu verwirklichen. Es ist hiedurch lediglich ein Verfahren adoptiert, das schon seit 1877 in mehreren Kantonen, z. B. Bern, Solothurn etc. (Bundesbl. 1879, II, 634 u. ff.), besteht und mit Erfolg angewendet worden ist. Seither sollen sich 19 Kantone zur Beobachtung des gleichen Verfahrens entschlossen haben.“


Diese Politik der Kantone, „Zigeuner“ vom Betreten der Schweiz abzuhalten, wurde ab 1906 auch vom Bund unterstützt, zunächst 1906 durch ein gruppenspezfisch diskriminierendes Gesetz, das „Zigeunern“ verbot, schweizerische Eisenbahnen und Dampfschiffe zu benutzen. Hinzu kam 1913 das vom Bundesbeamten Eduard Leupold entwickelte Verfahren, verbotenerweise trotzdem in die Schweiz eingereiste „Zigeuner“ vor ihrer Ausschaffung zu isolieren, zu internieren und zu registrieren.

Diese Familientrennungen wurden mit dem deklarierten Ziel der Abschreckung gegenüber weiteren Einreiseversuchen von Angehörigen dieser Gruppen durchgeführt. Erst an der Grenze, im Lauf des Rückschubs in die Nachbarländer, wurden einige dieser Familien wieder zusammengeführt; andere blieben definitiv getrennt.4

Lebenslänglich von seiner Familie getrennt blieb schliesslich auch Josef Anton R.

Schon frühere Forschungen verwiesen auf diese Kinder,5 doch hat erst Venanz Nobel im Rahmen unseres Projekts die entsprechenden Quellen aufgefunden. Die Familie von Josef Anton R. war 1915 bei Eglisau aus Deutschland in die Schweiz geflohen und aufgegriffen worden. Josef Anton R. war damals etwa 10jährig. „Der Knabe wurde im September 1916 in Baden als heimatlos aufgegriffen und durch die eidgen. Justiz & Polizei bei der Heilsarmee, Molkenstr. 6“ 6 in Zürich untergebracht, zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern. Als diese 1920 in Zürich gestorben war, wurde der Vater benachrichtigt und aus Witzwil entlassen. Der Vater konnte aber nur die Schwestern mitnehmen, da Josef Anton zu dieser Zeit schwer krank im Kinderspital lag und keine gültigen Papiere hatte. Was aus seinen Verwandten wurde, ist nicht bekannt; wegen des Einreiseverbots konnten sie den Sohn respektive Bruder in der Folge nie besuchen. Die schweizerische Polizeiabteilung 7 wiederum sagte, die Abschiebung des papierlosen „Zigeunerknaben“ sei unmöglich, da weder Frankreich noch Deutschland den aus dem Elsass Stammenden als ihren Bürger betrachten wollten. 8 Um zu verhindern, dass Josef Anton R. „übelbeleumundeten Mädchen nachstrich“,9 beschlossen das Waisenamt Zürich und die Polizeiabteilung in Bern gemeinsam, „ihn bis zu dessen Ausschaffung, längstens auf die Dauer von zwei Jahren in der Zwangserziehungsanstalt Tessenberg“ einzusperren, und vorher noch in der Anstalt Trachselwald, beide im Kanton Bern.10 Danach kam er in den Kanton Zürich zu einem Bauern in Volketswil als Knecht und zu einem Bäcker in Langnau sm Albis als Ausläufer. Nachdem er Geld gestohlen hatte, das er grösstenteils an andere verteilte, wurde er in der Zwangsarbeitsanstalt Witzwil im Kanton Bern interniert. Der von Anstalt zu Anstalt Geschobene erlernte dort sexuellen Umgang mit Tieren und Gleichgeschlechtlichen und draussen suchte er sexuellen Kontakt auch zu minderjährigen Mädchen, was im schwerwiegendsten dieser Fälle zu einer kurzen Gefängnisstrafe führte. Im Juli 1934 wurde Josef Anton R. auf Wunsch seines Zürcher Amtsvormunds Dr. Robert Schneider in der bernischen Universitätsklinik Waldau durch den deutschen Psychiater Herbert Jancke psychiatrisch begutachtet. Herbert Jancke (1898 – 1993) war auch Dozent für experimentelle Psychologie an der Universität Bern. Jancke war, wie andere deutsche Universitätsdozenten in der Schweiz, als Anhänger des Nationalsozialismus bekannt.11 Jancke musste 1937 die Universität Bern verlassen und ging zurück nach Deutschland, als Direktor einer psychiatrischen „Kuranstalt“ in Bonn Psychiater. Herbert Janckes amtliches Berner Gutachten aus dem Jahr 1934 über den staatenlosen, von seiner Familie isolierten Sinto entspricht voll und ganz der politischen Einstellung dieses Psychiaters als Nationasozialist. Es stand aber eben auch im Einklang mit den damaligen Diagnosen und Denkmustern der schweizerischen Psychiatrie. Jancke schrieb in seinem Gutachten über Josef Anton R.: „Er war ein richtiger Zigeuner“. Und weiter: „Er ist ein debiler und moralisch defekter Mensch.“ 12 Ohne eine Überlegung auf die traumatischen Umstände und Folgen der Trennung von der Familie, der Krankheit und der Abschiebung des Isolierten in die verschiedensten Anstalten zu verwenden, jedoch aus einer rassistischen Haltung heraus schrieb Jancke: „Sein ganzes Verhalten kann man einfühlend einigermassen verstehen, wenn man bedenkt, dass er nicht Schweizer, sondern Zigeuner ist.“ Weiter postulierte und folgerte Jancke: „Wenn wir bisher gefolgert haben, dass R. ein hemmungsloser Psychopath ist und an moralischem und intellektuellem Schwachsinn leidet und als anpassungsunfähiger Zigeuner, was noch hinzukommt, sowieso nur unter ständiger Aufsicht innerhalb von rassefremden Volksgenossen leben und arbeiten kann, so ist der folgerichtige Rat der, R. auf Lebenszeit in einer Anstalt zu versorgen.“ Um den „rassefremden“ jungen Mann an der Zeugung unerwünschten Nachwuchses zu hindern, empfahl Janckes Gutachten die Sterilisation. “Wenn nicht die Möglichkeit besteht, R. über die Grenze zu bringen, was wir nicht beurteilen können, was aber für ihn und für uns das beste wäre (er müsste sich einem Trupp umherziehender Zigeuner anschliessen können), so müssen wir überdies auch noch dafür sorgen, dass er sich in der Schweiz nicht vermehren kann. Es wäre daher die zwangsweise Sterilisierung die mindeste Forderung, die durchzusetzen wäre und die auch Gültigkeit behält, wenn er dauernd in einer Arbeitsanstalt versorgt wird, denn auch in einer solchen ist unserer Erfahrung nach der Verkehr mit Frauen nicht ganz unmöglich gemacht“.13

Amtsvormund Robert Schneider, ein scharfer Vertreter der „Eugenik“ und bekannt auch als Vormund des Schweizer Schriftstellers Friedrich Glauser,14 hatte selber schon vorgeschlagen, sein Mündel R. mit psychiatrischer Absegnung kastrieren zu lassen. Diese Anregung nahm der in der Schweiz wirkende Nazi-Psychiater Jancke gerne auf: „Wenn aber schon eine Sterilisierung gemacht werden kann, so sollte man auch die letzte Konsequenz wagen, und, wie es schon durch die Anfrage zum Gutachten eigentlich vorgeschlagen wird, ihn kastrieren; denn wenn auch seine Triebhaftigkeit absolut nicht sehr gross ist, so ist sie eben doch gross genug, um ihn auf die sexuellen Abirrungen zu drängen, die er, gleich an welchem Ort er sich befindet, betätigen kann. Bis jetzt hat R. allerdings noch nicht in die Kastration eingewilligt, aber wir werden uns darum weiter bemühen.“ 15 Eine Einwilligung von Josef Anton R. in seine Kastration liegt nicht bei den Akten. Er wurde dennoch kastriert, wie viele andere Opfer solcher Massnahmen, die in der Schweiz schon seit 1890 praktiziert wurden.16

1956 wurde Josef Anton R., nachdem er weitere zweiundzwanzig Jahre in einer Zwangsarbeitsanstalt, diesmal in Bellechasse, verbracht hatte, erneut begutachtet, nun in der zürcherischen Universitätsklinik Burghölzli. „R. wurde vor mehr als zwanzig Jahren wegen seiner sexuellen Abwegigkeiten kastriert. Nach dem erwähnten Gutachten der Heilanstalt Burghölzli sind heute keine deutlichen Anzeichen für eine grosse sexuell Gefährlichkeit vorhanden. Der begutachtende Arzt empfiehlt, R. in einem Spital für chronisch Kranke oder in einem Kranken- oder Altersheim unterzubringen.“ 17 Damit lehnte der Zürcher Justizdirektor den Antrag Schneiders ab, R. noch länger in Bellechasse einzusperren, und R. kam in eine zürcherische Arbeitsanstalt im Knonauer Amt.

Das Waldauer Gutachten über R. war zwar vom Nationalsozialisten Herbert Jancke verfasst, aber auch vom Berner Direktor der Universitätsklinik Waldau und Universitätsprofessor Jakob Klaesi (1883-1980) gutgeheissen und unterzeichnet worden. Vielleicht hatte Klaesi den Passus eingefügt: “Es ist bekannt, dass die Zigeuner daneben [nämlich neben ihrer angeblichen vollständigen Anpassungsunfähigkeit] sehr aufopferungsfähig sein können, überhaupt auch manche sittlichen und menschlichen sympathischen Eigenschaften haben.“ Klaesi befürwortete jedoch auch in seinen öffentlichen Reden und Schriften Sterilisation und Kastration.18 Neben seiner Professur in Bern war Klaesi Besitzer einer psychiatrischen Privatklinik in den Gebäuden der ehemaligen Zürcher Vogtei Knonau, wo er seinen Lebensabend verbrachte. Josef Anton R. starb 1972 mit 67 Jahren als anonymer Anstaltsinsasse, Jakob Klaesi 1980 mit 97 Jahren als sozial und wissenschaftlich hoch geehrter Pensionär. Was der Psychiater Herbert Jancke nach seiner Rückkehr ins nationalsozialistische Deutschland im Umfeld der dortigen Zwangssterilisationen, Kastrationen sowie der darauf folgenden Krankenmorde unter dem Titel „Euthanasie“ 19 schrieb und tat, wurde bislang nicht näher erforscht.20


Auch jene Sinti, Roma und Jenische, die vor dem Holocaust in die Schweiz fliehen wollten, wurden abgewiesen und den Nazis ausgeliefert. So noch 1944 der junge Sinto Anton Reinhardt. Er wurde kurz vor Kriegsende von der SS erschossen. Doch gelang es in der Nachkriegszeit einigen Roma, die sich nicht als solche deklarierten, entgegen dem nach wie vor bestehenden Verbot einzureisen. So einige Flüchtlinge aus Ungarn und der Tschechoslowakei sowie viele Fremdarbeiter aus Jugoslawien. Ebenfalls zumeist erst in den letzten Jahrzehnten, seit den 1990er Jahren, wurden praktisch erstmals Sinti und Roma in der Schweiz eingebürgert. Ein wichtiger Wendepunkt dabei war das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin, Universität Bern, mit dem Titel „Die flüchtlingsrechtliche Situation asylsuchender Roma und Aschkali in der Schweiz“ vom 27. November 1999. Es half mit, dass die Schweiz die Einreise für aus dem Kosovo flüchtende Roma in Anbetracht ihrer speziellen Verfolgung gegnüber anderen Flüchtlingen sogar erleichterte.

Dass gerade ein Rom, der 1968 als Flüchtling in die Schweiz einreiste, zu einer Zeit, als unser Staatswesen noch die Vorschrift aufrecht erhielt, alle einreisenden „Zigeuner“ seien an der Grenze abzuweisen, eine wichtige Rolle bei der Gründung der Internationalen Romani Union spielte, und schon vorher bei der Gründung der Radgenossenschaft der Landstrasse mit dabei war, ist eine Ironie der Geschichte. Dieser Mann ist Dr. Jan Cibula.Ebenfalls eine Ironie der Geschichte ist der Umstand, dass die Romani Union 1978 nicht etwa in einem Land mit grosser Roma-Bevölkerung, sondern in Genf gegründet wurde, das zwar eine internationale Stadt ist, aber doch auch zu jener Schweiz gehört, welche jahrhundertelang die hiesige Existenz von „Zigeunern“ zu verhindern versuchte. Wir untersuchen in unserem Projekt gerade auch diese Phase der nationalen und internationalen Selbstorganisation der Roma, Sinti und Jenischen, worin auch das Bundesamt für Justiz eine wichtige Rolle spielte. Dass just vor einigen Wochen gerade Genf eine gruppenspezifische Ausweisungsaktion gegen Roma aus Rumänien unternahm, ist ein weiteres Kapitel unserer Thematik.21 Es zeigt, wie fragil rechtshistorische Errungenschaften auf dem Gebiet des Minderheitenschutzes in Europa und in der Schweiz nach wie vor sind. Es wird aber in Europa, inklusive Schweiz, nach den heutigen internationalen Standards je länger, desto weniger machbar sein, diskriminatorische Sonderregimes gegen die grosse, mehr als 10 Millionen Menschen umfassende europäische Minderheit der Roma fortzusetzen oder neue Diskriminierungen zu praktizieren.

Trotz solcher Ausnahmen und Sonderregimes der Vertreibung, die es de facto nach wie vor und allzu oft gibt, dürfen Jenische, Sinti und Roma seit einigen Jahrzehnten de jure in der Schweiz leben. Sie dürfen in unserem multikulturellen Rechtsstaat anders sprechen und in einigen weiteren kulturellen Besonderheiten anders leben und gleichwohl jemand sein. Ausländische Angehörige dieser Gruppen können Schweizer werden, wie andere Ausländer auch. Die seit Jahrhunderten in der Schweiz lebenden Jenischen sind Schweizer wie andere Schweizer auch, wie die Urner, Juden, Appenzeller und Rätoromanen. Sie haben allerdings noch nicht den vollen rechtlichen Gleichstand und nehmen noch nicht den gleichen gesellschaftlichen, politischen oder wissenschaftlichen Raum ein wie die Angehörigen und die Institutionen dieser Gruppen, aber die bis ins letzte Drittel des 20. Jahrhunderts geltenden Nullifizierungskonstrukte gegen „Vaganten“ und „Zigeuner“ sind weitgehend beseitigt.

Diesen späten Umschwung, diesen Wandel vom Angehörigen einer Gruppe, deren Existenzrecht in der Schweiz bestritten, deren kulturelle und ethnische Daseinsformen diffamiert und nullifziert wurden, zu gleichbererechtigten Mitbewohnern – das erlebten viele Personen, deren Biografien wir erforschten, als Teil ihrer Lebensgeschichte.

So zum Beispiel Clemenz Graff. Als Kind und Heranwachsender stand er als Jenischer unter dem bundesrätlichen Verdikt, ausgeprochen von Bundesrat Häberlin 1927, diese Minderheit bestünde aus angeblich kriminellen „Vagantenfamilien“ und es gelte, sie als „Schandfleck“ aus der „Kulturordnung der Schweiz“ zu entfernen.22 Mit dem Segen und der Subvention von Bund, Kantonen und Gemeinden wurden Menschen wie Clemenz Graff, die aus den von der Pro Juventutet aufgelisteten jenischen Familien stammten, von den eigenen Angehörigen und von der angestammten Sprache und Kultur behördlich isoliert, vielfach psychiatrisch stigmatisiert, in Heime und Anstalten gesperrt, oft brutal misshandelt und missbraucht. Doch Jenische wie Clemenz Graff kämpften als Erwachsene für ihre Menschenrechte und für die Rechte ihrer Gruppe und erlebten als ältere Personen, wie diese Rechte seit einigen Jahrzehnten endlich, schritt- und stückweise, anerkannt werden. 23

Clemenz Graff formulierte dazu im Jahr 1986, in Interviews, die ich schon damals im Hinblick auf ein Nationalfondsprojekt aufnahm, (das – als vor 20 Jahren allzu pionierhaft – damals noch abgelehnt wurde,) folgende Sätze: „Früher konnte man ja nicht einmal zu einem Gemeindeammann, um zu reklamieren. Er liess dich ja nicht einmal herein. Vor 30, 40 Jahren warf der einen schon hinaus, wenn du nur zum Gemeindehaus gegangen bist. Heute sind die oberen Behörden – ich sage: die oberen Behörden – bereit, mit dir zu diskutieren. (...) Früher konntest du mit diesen Herren gar nicht reden. Wir waren ja einfach niemand.“ 24

Denn damals teilten die meisten Behördenvertreter das Fremdbild, welches Alfred Siegfried 1955 von Clemenz Graf zeichnete: „Er ist in der Folge [nämlich nach Aufhebung der Vormundschaft und Beendigung der Rekrutenschule] ein richtiger Vagant geworden, hat mehrere Jahre mit einer verwandten Korberin im Konkubinat gelebt und diese später geheiratet. Inwieweit erbliche Belastung oder die unglückliche Kindheit für diesen völligen Misserfolg verantwortlich gemacht werden kann, ist schwer abzuwägen; sehr wahrscheinlich hat beides zusammengewirkt.“ 25

Als es mit Ende von Siegfrieds „Hilfswerk“ in den 1970er Jahren überhaupt erst möglich wurde, sich als Jenischer zu deklarieren, ohne verfolgt zu werden, war es eben dieser „völlige Misserfolg“ namens Clemenz Graff, der die Radgenossenschaft der Landstrasse, gegründet 1975, zusammen mit anderen Aktivistinnen und Aktivisten, darunter vor allem Jenische, aber auch Sinti und Roma, als autonome Organisation aufbaute.

Am Tag der Entschuldigung von Bundespräsident Alfons Egli konnte Clemenz Graff deren Bedeutung für die Minderheit der Jenischen vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte druckreif formulieren: „Uns hat man jetzt 40, 60 Jahre lang bekämpft, damit es uns gar nicht gibt. Wir sind ja evident identitätslos. Seit heute, wahrscheinlich, sind wir anerkannt. Dieses Datum, den 3. Juni 1896, müssen wir wirklich behalten. Der Bundespräsident hat sich in aller Form entschuldigt für die Machenschaften des Bundes zusammen mit der Pro Juventute. (...) Der Staat entschuldigt sich ja nicht für etwas, das nicht existiert. Wir sind also tatsächlich da. Wir sind eine Minderheit. Eine Minderheit hat ihre Recht, wie wir auch unsere Pflichten haben. Diese Rechte möchten wir vom Staat bestätigt haben. (...) Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, dass, wenn der Bund zugesteht, dass wir als Minderheit anerkannt sind, wie die Rätoromanen, dass wir dann diese Diskriminierung nicht mehr haben.“ 26

Noch ist der von Clemenz Graff 1986 geforderte Gleichstand etwa mit den Rätoromanen keineswegs erreicht. Den genauen Stand der Anerkennung der Minderheiten der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz heute, zwanzig Jahre und viele Berichte und Gutachten später, hat Joelle Sambuc Bloise soeben in ihrer präzisen Darstellung des aktuellen Standes von Anerkennung sowie von fortbestehender oder neuer, direkter oder indirekter Diskrminierung der thematisierten Minderheiten dargelegt.27 Es ist nicht ganz einfach, die einzelnen Schritte und Etappen dieser Anerkennung darzulegen, denn sie wurden oft verklausuliert, vielfach in unklarer Terminologie formuliert und manchmal gleich wieder relativiert. Ein klarer Schritt zur unverklausulierten und umfassenden Anerkennung als Volksgruppe, als Minderheit, wie die Anerkennung des Rätoromanischen als vierte Landessprache (1938) oder die Schaffung des Kantons Jura (1979), fehlt gegenüber den Jenischen noch, und ebenfalls gegenüber den Roma und Sinti in der Schweiz. Es ist die Terminologie „Fahrende“ als Sammelbegriff für alle diese drei Gruppen, die oft Unklarheiten schafft, insbesondere auch deshalb, weil die grosse Mehrheit der Jenischen und der Roma in der Schweiz sesshaft leben.
Krass ist im Rückblick, dass den Rätoromanen diese würdige Anerkennung 1938 zugestanden wurde, also in einem Jahr, als die Verfolgung der Jenischen, die ja teilweise Mitbürger in rätoromanischen Dörfern wie z. B. Obervaz oder Morissen sind, auf ihrem Höhepunkt stand.

Wenn wir auf diese unheilvolle Geschichte zurück blicken, darf auch nicht vergessen werden, dass die die Kindswegnahmen nach der Auflösung des „Hilfswerks“ im Jahr 1973 in vielen Fällen weiter andauerten. Denn die jüngsten der vom so genannten „Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse“ ihren Eltern Weggenommenen wurden nach 1973 nicht ihren Eltern zurückgegeben, sondern verblieben, als Adoptierte oder als Pflegekinder und Heimzöglinge, unter nicht-jenischer Vormundschaft. Wir dokumentieren deshalb auch Lebensgeschichten, wo sich diese Entfremdungen von Familie und Kultur bis in die 1980er Jahre fortsetzten. Auch die parallel zu den Aktivitäten der Pro Juventute betriebenen antijenischen Aktivitäten anderer Organisationen sowie einiger Innerschweizer Kantone dauerten lange Jahre nach 1973 noch weiter an. Die Zahl der nicht vom „Hilfswerk“, sondern von anderen Instanze fremdplatzierten Jenischen ist nicht genau eruiert, geht aber in die Hundert. Sie muss zu den rund 600 jenischen Mündeln hinzugerechnet werden.

In den letzten Jahrzehnten sind aber nun doch viele jüngere Angehörige der Gruppen der Jenischen, Sinti und Roma in der Schweiz aufgewachsen, welche in ihrer die Identität und Selbstgewissheit sichernden Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen von aussen her nicht mehr von vornherein total nullifiziert wurden. Dennoch wagen es viele der jüngeren Angehörigen dieser Gruppen nach wie vor nicht, sich als solche zu zeigen und mit Stolz zu ihrer Herkunft zu stehen.

Das hängt auch damit zusammen, dass die Anerkennung der Rechte dieser Minderheiten und deren Gleichberechtigung zwar an Sitzungen und vor den Medien unterdessen geläufig deklamiert wird, dass aber deren Umsetzung noch längst nicht immer und überall selbstverständlicher, normaler und gefestigter Alltag ist. Immer wieder muss der langjährige Präsident der Radgenossenschaft, Robert Huber, eine seiner Standardforderungen zur Absicherung von Standplatzen oder zum sonstigen gleichbereichtigten Dasein der thematisierten Minderheiten in der Schweiz äussern: „Es müssen Legalitäten geschaffen werden.“ 28 Erst wenn dies vollumfänglich erreicht und umgesetzt ist, wird der Weg der Schweiz weg von der Verfolgung der Jenischen, Sinti und Roma hin zur vollumfänglichen Anerkunnung von deren Rechten, weg von der rassistischen Ausgrenzung hin zur Integration in die Schweiz als multikultureller, antirassistischer Rechtsstaat zurückgelegt sein.




1 JÖRGER, Josef: Die Familie Zero. In: In: Archiv für Rassen- und Gesellschaftsbiologie einschliesslich Rassen- und Gesellschaftshygiene, Berlin. Nr. 2/1905, S. 495-559. Herausgeber dieser Zeitschrift waren die später die nazistische Psychiatrie und „Erbforschung“ prägenden Figuren Alfred Ploetz und Ernst Rüdin.

2 Zitiert nach: HUONKER Thomas/LUDI Regula: Roma, Sinti und Jenische. Schweizerische Zigeunerpolitik zur Zeit des Nationalsozialismus. Zürich 2000, S. 88

3 HUONKER/LUDI, Roma, 2000, S. 99, Fussnote 25

4 Zu diesem vom Schweizer Beamten Eduard Leupold geprägten Verfahren vgl. HUONKER/LUDI, Roma, 2000, S. 41 ff.

5 HUONKER/LUDI, Roma, 2000, S.

6 Formular „Bericht der Gemeindebehörde“, Zürich, 3. Februar 1920. Bundesarchiv Bern, Bestand E 4264(-) 1985/196, Dossier P 8927

7 Zur Organisation der bundespolizeilichen Instanzen, insbesondere der Polizeiabteilung und der Fremdenpolizei, zu dieser Zeit vgl. GAST, Uriel:Von der Kontrolle zur Abwehr. Die Eidgenössische Fremdenpolizei im Spannungsfeld von Politik und Wirtschaft 1915-1933. Zürich 1996.

8 Brief von Prof. Ernst Delaquis, Chef der Polizeiabteilung in Bern, an die Amtsvormundschaft Zürich, 7. März 1924. Bundesarchiv Bern, Bestand E 4264(-)1985/196. Dossier Dossier P 8927

9 Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldau vom 31. Juli 1934. Bundesarchiv Bern, Bestand E 4264(-) 1985/196

10 Auszug aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 9. Januar 1925. Bundesarchiv Bern, Bestand E 4264(-)1985/196, Dossier P 8927

11 ARBER, Catherine: Frontismus und Nationalsozialismus in Bern. Viel Lärm und wenig Erfolg. In: Berner Zeitung für Geschichte und Heimatkunde. Bern 2003, Heft 1. S. 1 – 62, S. 49. Zu de Boor vgl. SCHÜTT, Julian: Germanistik und Politik. Schweizer Literaturwissenschaft und Nationalsozialismus. Zürich 1996

12 Zu solchen Haltungen und Diagnosen in der schweizerischen Psychiatrie vgl. HUONKER, Thomas: Diagnose „moralisch defekt“. Kastration, Sterilisation und Rassenhygiene im Dienst der Schweizer Sozialpolitik und Psychiatrie 1890–1970. Zürich 2003

13 Alle Zitate aus dem Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldau vom 31. Juli 1934. Bundesarchiv Bern, Bestand E 4264(-)1985/196, Dossier P 8927

14 Vgl. zu Glausers lebenslänglicher Bevormundung: HUONKER, Thomas: Anstaltseinweisungen, Kindswegnahmen, Eheverbote, Sterilisationen, Kastrationen. Fürsorge, Zwangsmassnahmen, "Eugenik" und Psychiatrie in Zürich zwischen 1890 und 1970, Zürich 2002, S. 46 – 57

15 Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldau vom 31. Juli 1934. Bundesarchiv Bern, Bestand E 4264(-) 1985/196, Dossier P 8927

16 Vgl. die Darstellung einiger Fallgeschichten von Kastrierten in HUONKER, Diagnose, 2003, S. 231 – 24. Titel von Schriften einiger Titel von Promotoren und, im Fall des Chirurgen Wolf und des Röngtenologen Schinz, Praktikern solcher Operationen mit zahlreichen Hinweisen auf schweizerische Fallgeschichten sind u.a. SCHINZ, Hans R.: Ein Beitrag zur Röntgen-Kastration beim Mann, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift, Nr. 36, Sept. 1922, S. 886 – 889; FRANK, Sigwart: Praktische Erfahrungen mit Kastration und Sterilisation psychisch Defekter in der Schweiz. Diss. Zürich. Berlin 1925; MAIER, Hans Wolfgang: Zum gegenwärtigen Stand der Frage der Kastration und Sterilisation aus psychiatrischer Indikation. Sonderdruck aus der Zeitschrift für die gesamte Neurologie und Psychiatrie, Bd. XCVIII, Heft 1 / 2, Berlin 1925, S. 200 – 219; HACKFIELD, A. W.: Über die Kastration bei 40 sexuell Abnormen. In: Monatsschrift für Psychiatrie und Neurologie, Band 87, Heft 1, Berlin 1933, S. 1 – 31; WOLF, Charles: Die Kastration bei sexuellen Perversionen und Sittlichkeitsverbrechen des Mannes, Basel 1934; LÜTHY, Gerold: Die Bedeutung der Kastration im Strafrecht. Diss. Zürich 1937; THÜRLIMANN, Rochus: Über die Indikation und den therapeutischen Erfolg der Kastration bei sexuell Perversen. Diss. Zürich 1945.

17 Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 27. März 1956. Bundesarchiv Bern, Bestand E 4264(-) 1985/196, Dossier P 8927

18 Wohl stellte sich Klaesi die Frage, „ob wir nicht durch die Versuche zur Ausmerzung alles psychiatrisch Verdächtigen unsere Kranken wieder in Misskredit bringen“, fügte jedoch bei: „Selbstverständlich bin ich aber unbedingt für die Anwendung der Sterilisation und in besonderen Fällen auch der Kastration gegenüber schweren Schwachsinnsformen und Moralisch-Defekten.“ KLAESI, Jakob: Über geistige Hygiene. Vortrag gehalten in der Herbstversammlung der Schweiz. Vereinigung f. Psychiatrie in Bern 1934, abgedruckt in: KLAESI, Jakob: Vom seelischen Kranksein, Vorbeugen und Heilen. Bern 1937, S. 49 – 72, S. 70 f.

19 Vgl. FRIEDLÄNDER, Henry: Der Weg zum NS-Genozid. Von der Euthanasie zur Endlösung. Berlin 1997

20 JANCKE, Herbert: Kinderbeihilfen für kinderreiche Familien. Berlin 1937. Jancke publizierte zwischen 1933 und 1945 auch verschiedene Artikel in der Zeitschrift „Rassenhygiene und Vererbung“ des Julius Springer Verlags in Berlin.

21 Vgl. dazu u.a. HERZOG, Stéphane: Le plan de lutte contre la mendicité fait fuir les Roms. Tribune de Genève, 16 novembre 2007

22 HÄBERLIN, Heinrich: Vorwort, in: Kinder der Landstrasse, Hg. Pro Juventute, Zürich 1927, S. 3-4, S. 3

23 Vgl. dazu auch den Leitfaden zum Besuch des Dokumentations- und Begegnungszentrums der Radgenossenschaft der Landstrasse : Die Jenischen in der Schweiz. Vom Ausrottungsversuch zur Gleichberechtigung, auf http://www.thata.ch/rgdokzentrumleitfaden.pdf (Stand 6. Dezember 2007)

24 HUONKER, Thomas: Fahrendes Volk – verfolgt und verfemt. Jenische Lebensläufe. Zürich 1987, S. 169

25 Zitiert nach: HUONKER, Fahrendes Volk, S. 136

26 HUONKER, Fahrendes Volk, S. 168

27 SAMBUC BLOISE, Joelle: La situation juridique des Tziganes en Suisse. Zürich 2007

28 Vgl. dazu u. a. auch das Interview mit Robert Huber „Mit einer Bittstellerhaltung kommt man nicht weit“ im Bulletin No. 6 des NFP 51 Integration und Aussschluss, herausgegeben vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der Wissenschaft, Bern 2007, S. 10 – 12 , online auf: http://www.sifaz.org/nfp51bulletinjenischesintiroma_6dezember_2007_dt.pdf